Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

Die inevvo solutions GmbH & Co. KG bietet verschiedene Leistungen an. Diese sind nachfolgend in die Abschnitte A-D unterteilt. Die jeweils in diesen Abschnitten geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden je nach Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden für die jeweilige Geschäftsbeziehung Anwendung.

Individuelle Vereinbarungen, welche Niederschlag auf den Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der inevvo solutions GmbH & Co. KG finden, gehen den nachfolgenden AGB (A-D) stets vor.

A. Softwareüberlassung auf Zeit (Abo-Modell)

§ 1 Allgemeines

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge der inevvo solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend: Vermieter) zur Softwareüberlassung auf Zeit an einen Mieter.
(2) Die Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten gegenüber dem Mieter somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis der AGB des Mieters die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(4) Für die im Rahmen des Mietverhältnisses notwendigen Softwarepflege/-supportleistungen gelten die in Abschnitt C geregelten AGB ergänzend.

§ 2 Vertragsgegenstand/-schluss

(1) Vertragsgegenstand ist das vom Mieter gemäß individueller Vereinbarung gewählte Leistungspaket (nachfolgend „Vertragssoftware“). Die den Vertragsgegenstand im Wesentlichen bildenden und damit ausnahmslos jedem Leistungspaket innewohnenden Programm-/Leistungskomponenten des CONEXO-Systems, sind in Anlage A sowie in der Bedienungsanleitung näher beschrieben.
(2) Weitere Leistungskomponenten des jeweils gewählten Leistungspakets ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung und sind dort, wie auch im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Vermieters, inhaltlich näher beschrieben.
(3) Weitere Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil. Insbesondere schuldet der Vermieter weder die Installation der Vertragssoftware beim Mieter noch Schulungsleistungen oder individuelle Anpassungsleistungen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig individuell vereinbart. Die Überlassung des Source-Codes ist ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand.
(4) Angebote des Vermieters erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Mieter Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden, an denen Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten werden. Die Bestellung des Mieters gilt als verbindliches Angebot. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Vermieters zustande.

§ 3 Mietdauer und Kündigungsfristen

(1) Der Beginn des Mietverhältnisses ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung des Vermieters.
(2) Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann zum Ende eines Monats gekündigt werden, erstmals 24 Monate nach dem Beginn des Mietverhältnisses.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung muss zumindest in Textform erfolgen und dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.

§ 4 Miete

(1) Die monatliche Miete ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung des Vermieters und damit der dieser zugrunde liegenden Vereinbarung des jeweiligen Leistungspakets. Zusätzlich zur vorstehend genannten Miete ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten.
(2) Sofern die Leistungskomponente „CONEXO Lite App“ Bestandteil des jeweils gewählten Leistungspakets ist, fällt – separat und zusätzlich zur Grundmiete nach § 4 Abs. 1 – eine variable Nutzerlizenz-Gebühr gemäß der jeweiligen Auftragsbestätigung an. Die Nutzerlizenz-Gebühr wird jährlich pro Geräte-ID berechnet. Die Geräte-ID wird über einen Datenbankeintrag erfasst. Dieser Datenbankeintrag erfolgt nach dem Download und der jeweils jährlichen erstmaligen Nutzung der App (durch Abscannen eines RFID-Chips oder eines QR-Codes). Die Abrechnung erfolgt jährlich jeweils im Januar des Folgejahres. Auf schriftlichen Antrag (d.h. Schrift- oder Textform) des Auftragnehmers wird eine Liste der Geräte-IDs an diesen versendet.
(3) Die Miete nebst Umsatzsteuer ist monatlich im Voraus jeweils am 1. Werktag des Monats fällig.

§ 5 Weiterveräußerung und Weitervermietung

(1) Der Mieter darf die ihm zugewiesene URL zum Zugriff auf das CONEXO-Portal und damit die Nutzung des CONEXO-Systems Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen.
(2) Zulässig ist jedoch die Überlassung an Dritte, denen kein selbstständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Mieters beugen müssen. Dies ist insbesondere bei Angestellten des Mieters in der Regel der Fall.

§ 6 Mängelansprüche und Kündigungsrecht

(1) Mängel der überlassenen Vertragssoftware einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Vermieter nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Anwender innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl des Vermieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Mieter dem Vermieter den Zugriff auf die Vertragssoftware mittels Log-In. Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten stellt der Mieter dem Vermieter zur Verfügung.
(3) Der Mieter darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Das Kündigungsrecht des Mieters wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

§ 7 Haftung

(1) Für Schäden wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften haftet der Vermieter unbeschränkt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
(2) Im Übrigen haftet der Vermieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Vermieter nur im Umfang der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten.
(3) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet der Vermieter auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung ist jedoch summenmäßig beschränkt auf das Fünffache der Miete sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwaremiete typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
(6) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 8 Obhutspflicht

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
(2) Verletzt ein Mitarbeiter des Mieters das Urheberrecht des Vermieters, ist der Mieter verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere den Vermieter unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

§ 9 Beendigung des Vertragsverhältnisses

Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Vertragssoftware und etwaige sonstige vereinbarte Leistungen des Vermieters nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt. § 8 Absatz 2 ist auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend anzuwenden.

§ 10 Nichtverfügbarkeit der Leistung

Sofern der Vermieter verbindliche Leistungsvereinbarungen oder -fristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Mieter hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, ist der Vermieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Mieters wird unverzüglich erstattet. Jegliche Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere (i) Fälle höherer Gewalt („Force Majeure“) oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Vermieter nicht vorhersehbare und außerhalb der zumutbaren Kontrolle liegende Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen jeder Art wie Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Vulkanausbruch; Pandemie; Epidemien; Seuchen; Krieg; kriegerische oder terroristische Akte; Aufstände; Unruhen; ziviler oder nationaler Notstand; Regierungshandlungen; Streiks; rechtmäßige Aussperrungen; nachhaltige Verkehrsstörungen wie Sperrung der Verkehrswege; behördliche Maßnahmen; Exportbeschränkungen oder -verbote; längerer Ausfall von Informationssystemen oder Energie; unverschuldete Betriebsstörungen) oder (ii) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde oder (iii) beim Zulieferer ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung vorliegt.

§ 11 Form

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung der Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind zumindest in Textform zu verfassen.

§ 12 Rechtswahl, Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus ihrem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen handelt, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, ergeben, wenn möglich, durch Verhandlungen und in gutem Glauben von den Parteien gütlich beigelegt. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter Unternehmer ist. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist die Hauptstadt des Landes, in dem der Mieter seinen Geschäftssitz hat. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Ein Schiedsspruch ist für jede Partei endgültig und bindend. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig. Geht das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren über, findet dies vor dem ordentlichen Gericht am Geschäftssitz des Vermieters statt.

 

Anlage A: Leistungsbeschreibung der Vertragssoftware (§ 2, Abs. 1)

(1) Das CONEXO-Portal stellt die zentrale Verwaltungseinheit des CONEXO-Systems dar und ist eine Serveranwendung mit Datenbank. Die Datenbankeinträge werden über ein Web-Interface visualisiert, sodass der Zugriff über einen Webbrowser (z.B. Internet Explorer, Firefox, Chrome) erfolgt. Das Portal ist ein Teil des vom Vermieter entwickelten CONEXO-Systems. Sämtliche bereitgestellte Datenbankeinträge werden im Portal gesammelt, verwaltet und weiterverarbeitet. Bei dem Portal handelt es sich um ein offenes System. Die Integration von Produkten von Drittanbietern ist möglich. Um den Zugriff vor Unbefugten zu sichern, ist das Portal durch eine Log-In Maske geschützt. Das Portal ist in mehreren Sprachen verfügbar.
(2) Das CONEXO Portal kann u.a. für nachfolgende Anwendungsgebiete eingesetzt werden: Rückverfolgbarkeit von Komponenten (Lieferscheinnummer, AB-Nummer, Herstelldatum, Ersatzteilartikel), Erstellung wartungsrelevanter Dokumentation, Komponentenverwaltung mit Historie, Anlagenverwaltung.
(3) Gegenstand der Vertragssoftware ist zudem stets die Bereitstellung eines Webservers, auf den der Vermieter das CONEXO-Portal installiert sowie die Installation und Einrichtung der notwendigen Laufzeitumgebung durch den Vermieter. Dieser ermöglicht den Zugriff durch den Mieter auf das dort installierte CONEXO-Portal über eine zugewiesene URL. Dies beinhaltet im Einzelnen:

  • Installation CONEXO-Portal
    • Erstmalige Installation des CONEXO-Portals auf dem Webserver.
    • Laufende Installation von Änderungen des CONEXO-Portals aufgrund von Mängelbeseitigungen und Wartungsleistungen (Patches und Updates).
  • Management Webserver
    • Systemwartung
    • Softwareupdates
    • Überwachung der Systemmeldungen
    • Monitoring-Dienste

Der Webserver und somit das darauf installierte CONEXO-Portal unterliegen einem regelmäßigen Backup.
(4) Der Vermieter leistet Support werktags von Mo-Fr im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (MEZ) (Supportzeiten). Zu diesen Zeiten ist das Büro personell besetzt. Samstage, Feiertage in Deutschland bzw. Baden-Württemberg gelten nicht als Supportzeiten, ebenso wie die Zeit vom 23. Dezember bis 06. Januar. Eingehende Probleme, die außerhalb der üblichen Bürozeiten eingehen, werden spätestens mit dem Büro-Betrieb des nächsten Werktags bearbeitet.  

Tel.: +49 7940 123-266396 / Email :

(5) Bei Auswahl einer privaten Cloud, ist die CONEXO App ebenfalls stets Teil der Vertragssoftware. Die CONEXO App unterstützt bei Wartungen und der digitalen Anlagendokumentation. Die App ist ein Teil des vom Vermieter entwickelten CONEXO-Systems und ermöglicht eine Identifizierung und Zuordnung von Komponenten zu einer TAG-Nummer in einer Anlage, sowie die Integration von Produkten und Komponenten in das System. Die App ist kompatibel zu Android (ab Version 5.0) und zu iOS (ab Version 14). Mit Hilfe des separat erhältlichen CONEXO Pen erfolgt die Identifikation von Komponenten. Um den Zugriff vor Unbefugten zu sichern, ist die App durch eine Log-In Maske geschützt.

B. Softwareüberlassung („Lifetime“-Lizenz)

§ 1 Allgemeines

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge der inevvo solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend: Lizenzgeber) zur Softwareüberlassung („Lifetime“-Lizenz) an einen Lizenznehmer.
(2) Die Leistungen und Angebote des Lizenzgebers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten gegenüber dem Lizenznehmer somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Lizenznehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lizenzgeber ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis der AGB des Lizenznehmers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsgegenstand/-schluss

(1) Vertragsgegenstand sind die den Lizenzgegenstand stets bildenden Programm-/Leistungskomponenten des CONEXO-Systems (Anlage B.1) sowie hierzu optionale Programm-/Leistungskomponenten (Anlage B.2), nachfolgend zusammengefasst auch „Vertragssoftware“ genannt. Die wesentlich wählbaren optionalen Leistungskomponenten sind in Anlage B.2 näher beschrieben.
(2) Die im Einzelfall gewählten Leistungen ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer und sind in der Auftragsbestätigung des Lizenzgebers benannt, sowie, ggf. ergänzend zu Anlage B.1 und B.2, inhaltlich noch näher beschrieben.
(3) Weitere Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil. Insbesondere schuldet der Lizenzgeber weder die Installation der Vertragssoftware noch Schulungsleistungen oder individuelle Anpassungsleistungen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig individuell vereinbart. Die Überlassung des Source-Codes ist ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand.
(4) Eine detaillierte Auflistung aller Lizenzen findet sich im Portal unter Verwaltung – Einstellung. Diese Lizenz zeigt immer die aktuelle maximale Anzahl an Usern und wird automatisch angepasst, wenn der Lizenznehmer zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Lizenz einspielt. Die Anzahl der zusätzlichen User pro Instanz ist unbeschränkt erweiterbar.
(5) Der Vertrag bleibt auch bei einer Aktualisierung der Lizenz oder dem Abschluss weiterer Lizenzen unverändert gültig.
(6) Angebote des Lizenzgebers erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Lizenznehmer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden, an denen Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten werden. Die Bestellung des Lizenznehmers gilt als verbindliches Angebot. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Lizenzgebers zustande.

§ 3 Nutzungsumfang

(1)  Der Lizenznehmer erhält mit Abschluss eines Vertrages das einfache, nicht übertragbare, zeitlich unbefristete Recht pro erworbener System-Lizenz den Object Code der Programmkomponente CONEXO-Portal (inklusive eines Admin-Users) auf einer Rechner-Instanz und den Object Code der Programmkomponente CONEXO-User im Rahmen der Leistungsbeschreibung und mit der im Lizenzfile angegebenen Anzahl an jeweils vom Lizenznehmer aktivierbaren User-Lizenzen (im Sinne von named user, nachfolgend „CONEXO-User“) zu nutzen. „Nutzung“ ist jedes dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigen (Kopieren) der Vertragssoftware durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung der Vertragssoftware und der Verarbeitung von in der Vertragssoftware enthaltenen Daten durch die Rechner-Instanz. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist dem Lizenznehmer nicht gestattet.
(2) Die Vertragssoftware darf nicht geändert oder bearbeitet werden. Insbesondere dürfen in der Vertragssoftware enthaltene Firmennamen, Marken, Copyright-Vermerke und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte nicht geändert oder gelöscht werden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich ebenfalls dazu, keinesfalls Urheberrechtsvermerke und Lizenzdateien zu erstellen oder zu verändern.
(3) Eine Rückübersetzung des Softwarecodes (Dekompilierung) ist nur unter den gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 69e UrhG zulässig und erst dann, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer trotz vorheriger Aufforderung die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt. Darüberhinausgehende Rückübersetzungen sind ausgeschlossen.
(4) Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der System-Software eine (1) Sicherungskopie herzustellen.

§ 4 Lizenzgebühren & Zahlungsbedingungen

(1)     Die Lizenzgebühren für die Überlassung der Vertragssoftwarekopie und die Einräumung des Nutzungsrechts an der Vertragssoftware ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung des Lizenzgebers.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Lizenzgebühren werden mit Abschluss/Aktualisierung des jeweiligen Lizenzfiles fällig und sind sofort netto zahlbar.
Die Ausübung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Lizenzgebühr.
(3) Urheberrechte oder über die in § 3 hinaus gehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Vertragssoftware oder der Bedienungsanleitung werden mit Abschluss eines Leistungsscheins ausdrücklich nicht erworben und sind durch die Zahlung der Lizenzgebühren auch nicht abgegolten.
(4) Sofern der Funktionsumfang der CONEXO Lite App (Anlage B.2) genutzt wird, fällt ebenfalls eine Nutzerlizenz-Gebühr gemäß der jeweiligen Auftragsbestätigung an. Die Nutzerlizenz-Gebühr wird jährlich pro Geräte-ID berechnet. Die Geräte-ID wird über einen Datenbankeintrag erfasst. Dieser Datenbankeintrag erfolgt nach dem Download und der jeweils jährlichen erstmaligen Nutzung der App (durch Abscannen eines RFID-Chips oder eines QR-Codes). Die Abrechnung erfolgt jährlich jeweils im Januar des Folgejahres. Auf schriftlichen Antrag (d.h. Schrift- oder Textform) des Auftragnehmers wird eine Liste der Geräte-IDs an diesen versendet.

§ 5 Weitergabe der Softwarekopie

(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die ihm überlassene Kopie der Vertragssoftware („Vertragssoftwarekopie“) im Originalzustand und als Ganzes zusammen mit einer Kopie der Auftragsbestätigung und dieser AGB an einen nachfolgenden Nutzer weiterzugeben. Die Weitergabe von Vertragssoftwarekopie, Auftragsbestätigung und dieser AGB stellen zugleich ein Angebot des Lizenzgebers an den Zweiterwerber auf Abschluss eines gleichlautenden Vertrags dar. Der Zweiterwerber erklärt die Annahme durch Anforderung des Freigabecodes für die Vertragssoftwarekopie.
(2) Mit der Weitergabe der Vertragssoftwarekopie geht die Berechtigung zur Nutzung gemäß § 3 dieser AGB auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieser AGB an die Stelle des Lizenznehmers tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des ursprünglichen Lizenznehmers zur Nutzung.
(3) Mit der Weitergabe der Vertragssoftwarekopie hat der Lizenznehmer alle bei ihm noch vorhandenen Vervielfältigungsstücke und Teilvervielfältigungsstücke der Vertragssoftware sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.
(4) Als Weitergabe im Sinne von § 5 (1) gilt auch eine zeitweise unentgeltliche Überlassung an einen Dritten, für deren Zulässigkeit sämtliche in diesem § 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

§ 6 Sachmängelhaftung

(1) Die Mängelhaftung des Lizenzgebers erstreckt sich darauf, dass die Vertragssoftware über die, in der Leistungsbeschreibung und der jeweils an den Lizenznehmer ausgelieferten Bedienungsanleitung aufgeführten Funktionen und beschriebenen Beschaffenheiten verfügt.
(2) Weicht die Vertragssoftware von der Leistungsbeschreibung oder der der jeweils an den Lizenznehmer ausgelieferten Bedienungsanleitung im Sinne von Abs. (1) ab, so hat der Lizenznehmer das Recht, die Vertragssoftware erneut herunterzuladen bzw. einen neuen Datenträger anzufordern. Erweist sich auch diese als mangelhaft und gelingt es dem Lizenzgeber nicht, die Mangelfreiheit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Lizenznehmer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung der Lizenzgebühr oder Rücktritt vom Vertrag. In letzterem Fall sind bestehende Kopien der Vertragssoftware auf Datenträgern des Lizenznehmers unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Das Recht auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt unberührt.
(3) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich:
1.    sich über die Eignung der Vertragssoftware für seine konkreten Zwecke zu informieren.
2.    die notwendige Hard- und Softwareumgebung für die Vertragssoftware zu schaffen.
3.    die Betriebsanleitung der Vertragssoftware zu beachten.
4.    den Lizenzgeber bei der Fehlersuche bestmöglich zu unterstützen.
5.    den Datenbestand täglich zu sichern.
(4) Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Vertragssoftware sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Mängelhaftung für durch den Lizenznehmer geänderte oder bearbeitete Fassungen der Vertragssoftware, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
(5) Die Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe (Herunterladen oder Übergabe des Datenträgers) der Vertragssoftware. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei:
1.    Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
2.    nicht unter Ziffer 1 fallende Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen
3.    arglistigen Verschweigen des Mangels oder bei Vorsatz
4.    der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Vertragssoftware
5.    für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

§ 7 Rechtsmängelhaftung

(1) Der Lizenzgeber gewährleistet, dass der Übertragung von Nutzungsrechten an Schutzrechten bzw. im Rahmen abgeschlossener Lizenzscheine keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Lizenzgeber die, für die vertraglich vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte, dem Lizenznehmer nicht wirksam einräumen konnte.
(2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware gegen den Lizenznehmer berechtigte Ansprüche erhebt, und die Nutzung der Vertragssoftware dem Lizenznehmer ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt wird, so wird der Lizenzgeber nach seiner Wahl unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche und auf seine Kosten, für die betreffende Vertragssoftware (oder Teile hiervon) entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, aber die Vertragssoftware funktional im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entspricht, oder die Vergütung für die schutzrechtsverletzende Vertragssoftware bei einer kalkulatorischen Nutzungsdauer von 5 Jahren für den Zeitraum zurückerstatten, für den diese nicht mehr vertragsgemäß genutzt werden kann.
(3) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lizenzgebers bestehen nur, soweit der Lizenznehmer den Lizenzgeber über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, alle für die Beurteilung der Lage und die Rechtsverteidigung notwendigen Informationen erteilt und eine Verletzung gegenüber Dritten nicht anerkennt. Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(4) Der Lizenzgeber ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zur Verteidigung zu ergreifen. Ergreift der Lizenzgeber in diesem Fall nach schriftlicher Mitteilung an den Lizenznehmer die Verteidigung, stellt der Lizenzgeber den Lizenznehmer von sämtlichen Schadenersatzansprüchen, Gerichts- und Sachverständigenkosten sowie von angemessenen Rechtsanwaltsgebühren und sonstigen Verteidigungskosten, die gerichtlich endgültig zugesprochen oder im Rahmen von endgültigen Vergleichsvereinbarungen vereinbart sind, innerhalb der in § 8 vorgesehenen Haftungsgrenzen frei.
(5) Ansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen, soweit der Lizenznehmer die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Lizenznehmers, durch eine vom Lizenzgeber nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Vertragssoftware seitens des Lizenznehmers verändert oder zusammen mit nicht vom Lizenzgeber freigegebenen Produkten eingesetzt wird.

§ 8 Haftungsregeln

(1) Jede Partei haftet unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig, oder durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), verursacht wurden. Mit Ausnahme von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden oder von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der schädigenden Partei oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der bei Abschluss des jeweiligen Lizenzscheins aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände vorhersehbar war. Die Haftung des Lizenzgebers für eine von ihm ausdrücklich als solche zugesagte Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(2) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Lizenzgeber nur dann, wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen auf Seiten des Lizenznehmers nicht vermeidbar gewesen wäre.


§ 9 Weiterentwicklung und Weiternutzung der Vertragssoftware

(1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Updates der Vertragssoftware nach eigenem Ermessen zu erstellen. Die jeweiligen aktualisierten Versionen stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für den Zeitraum von einem Jahr gemäß § 6 Absatz 5, Satz 1 als unentgeltliche Serviceleistung zur Verfügung. Eine weitere Verpflichtung, dem Lizenznehmer aktualisierte Versionen zur Verfügung zu stellen, besteht aus dem Vertragsverhältnis ausdrücklich nicht.
(2) Nach Ablauf dieses Jahres hat der Lizenznehmer die Möglichkeit die jeweils aktualisierten Versionen der Vertragssoftware im Rahmen eines optionalen, jedoch separat abzuschließenden Softwaresupport/-pflegevertrags mit den in Abschnitt C aufgeführten AGB zu erhalten und zu nutzen. Schließt der Lizenznehmer einen solchen Vertrag nicht ab, so kann das Portal nur mit eingeschränkter Funktionalität (d.h. insbesondere das Anlegen von Produkten, Anlegen von Herstellern, Anlegen von Komponenten, Anlegen von Betriebsmittelstellen und Import sind nicht mehr möglich) weiterverwendet werden.
(3) „Upgrades“ sind im Übrigen weder vom Vertragsgegenstand gemäß § 2 dieser AGB noch vom Leistungsumfang eines etwaigen Softwaresupport-/pflegevertrag (Abschnitt C) umfasst und müssen ggf. separat erworben werden.

§ 10 Nichtverfügbarkeit der Leistung

Sofern der Lizenzgeber verbindliche Leistungsvereinbarungen oder -fristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Lizenznehmer hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, ist der Lizenzgeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Lizenznehmers wird unverzüglich erstattet. Jegliche Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere (i) Fälle höherer Gewalt („Force Majeure“) oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Lizenzgeber nicht vorhersehbare und außerhalb der zumutbaren Kontrolle liegende Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen jeder Art wie Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Vulkanausbruch; Pandemie; Epidemien; Seuchen; Krieg; kriegerische oder terroristische Akte; Aufstände; Unruhen; ziviler oder nationaler Notstand; Regierungshandlungen; Streiks; rechtmäßige Aussperrungen; nachhaltige Verkehrsstörungen wie Sperrung der Verkehrswege; behördliche Maßnahmen; Exportbeschränkungen oder -verbote; längerer Ausfall von Informationssystemen oder Energie; unverschuldete Betriebsstörungen) oder (ii) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde oder (iii) beim Zulieferer ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung vorliegt.

§ 11 Form

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung der Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind zumindest in Textform zu verfassen.

§ 12 Rechtswahl, Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus ihrem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit es sich bei dem Lizenznehmer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen handelt, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, ergeben, wenn möglich, durch Verhandlungen und in gutem Glauben von den Parteien gütlich beigelegt. Entsprechendes gilt, wenn der Lizenznehmer Unternehmer ist. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist die Hauptstadt des Landes, in dem der Lizenznehmer seinen Geschäftssitz hat. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Ein Schiedsspruch ist für jede Partei endgültig und bindend. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig. Geht das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren über, findet dies vor dem ordentlichen Gericht am Geschäftssitz des Lizenzgebers statt.

 

Anlage B.1: Standard-Programm-/Leistungskomponenten des CONEXO-Systems

(1) Das CONEXO-Portal stellt die zentrale Verwaltungseinheit des CONEXO-Systems dar und ist eine Serveranwendung mit Datenbank. Die Datenbankeinträge werden über ein Web-Interface visualisiert, sodass der Zugriff über einen Webbrowser (z.B. Internet Explorer, Firefox, Chrome) erfolgt. Das Portal ist ein Teil des vom Lizenzgeber entwickelten CONEXO-Systems. Sämtliche bereitgestellte Datenbankeinträge werden im Portal gesammelt, verwaltet und weiterverarbeitet. Bei dem Portal handelt es sich um ein offenes System. Die Integration von Produkten von Drittanbietern ist möglich. Um den Zugriff vor Unbefugten zu sichern, ist das Portal durch eine Log-In Maske geschützt. Das Portal ist in mehreren Sprachen verfügbar.
(2) Das CONEXO-Portal kann u.a. für nachfolgende Anwendungsgebiete eingesetzt werden: Rückverfolgbarkeit von Komponenten (Lieferscheinnummer, AB-Nummer, Herstelldatum, Ersatzteilartikel), Erstellung wartungsrelevanter Dokumentation, Komponentenverwaltung mit Historie, Anlagenverwaltung.
(3) Die CONEXO App unterstützt bei Wartungen und der digitalen Anlagendokumentation. Die App ist ein Teil des vom Lizenzgeber entwickelten CONEXO-Systems und ermöglicht eine Identifizierung und Zuordnung von Komponenten zu einer TAG-Nummer in einer Anlage, sowie die Integration von Produkten und Komponenten in das System. Die App ist kompatibel zu Android (ab Version 5.0) und zu iOS (ab Version 14). Mit Hilfe des separat erhältlichen CONEXO Pen erfolgt die Identifikation von Komponenten. Um den Zugriff vor Unbefugten zu sichern, ist die App durch eine Log-In Maske geschützt. Die App verfügt über einen Hauptnavigationsbereich.
(4) Die Lizenz für das CONEXO-Portal ist eine „Lifetime“-Lizenz. Die Lizenz für das CONEXO-Portal beinhaltet die Portal-Software sowie eine CONEXO-User-Lizenz. Durch den Erwerb von zusätzlichen CONEXO-User-Lizenzen kann die Anzahl der User im CONEXO-System beliebig erweitert werden. Die Lizenz ist eine „Lifetime“-Lizenz und ist an eine Portal-ID gebunden. Wird ein User im Portal deaktiviert, kann dieser nicht mehr aktiviert werden. Die durch das Deaktivieren eines Users freigewordene CONEXO-User-Lizenz steht direkt wieder für einen neuen User zur Verfügung.

Anlage B.2: Optionale Leistungskomponente

Die CONEXO Lite App zeigt dem Anwender die Komponentendaten inkl. der Dokumentation. Die App ist ein Teil des vom Lizenzgeber entwickelten CONEXO-Systems und ermöglicht eine Identifizierung von Komponenten oder Produkten, welche im jeweiligen CONEXO-Portal angelegt sind. Die App ist in mehreren Sprachen verfügbar. Die App ist kompatibel zu Android (ab Version 5.0) und zu iOS (ab Version 14). Mit Hilfe des separat erhältlichen CONEXO Pen erfolgt die Identifikation von Komponenten auf RFID Basis, oder via Kamera über einen QR-Code.


C. Softwaresupport/-pflege

§ 1 Allgemeines

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge/Leistungen der inevvo solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend: Auftragnehmer) zu Softwaresupport/-pflege im Verhältnis zum Auftraggeber.
(2) Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten gegenüber dem Auftraggeber somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Vertragsgegenstand/-schluss

(1) Gegenstand der Softwaresupport/-pflegeleistungen ist die vom Auftragnehmer gemäß Abschnitte A oder B überlassene und in der jeweiligen Auftragsbestätigung näher bezeichnete System-Software (im Folgenden „Software“). Nachfolgend wird hierzu geregelt:
· Pflege der Software
· Support der Software
(2) Die vorgenannten Leistungen erbringt der Auftragnehmer ab Vertragsschluss, jedoch nicht vor tatsächlichem Einsatz der Software beim Auftraggeber.
(3) Angebote des Auftragnehmers erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden, an denen Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten werden. Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Angebot. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

Pflege

§ 3 Umfang der Pflegeleistungen

(1) Die Pflege umfasst Wartungsleistungen gemäß § 4 zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Software beim Auftraggeber sowie Mängelbeseitigung gemäß § 5 zur Beseitigung von auftretenden Mängeln, ohne dass jedoch jegliche Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausgeschlossen werden kann.
(2) Ein „Mangel“ im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn die Software, die in ihrer Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software mehr als nur unwesentlich verhindert oder beeinträchtigt wird.
(3) Die Pflege erstreckt sich auch auf die, zu der Software gehörenden, Dokumentationen sowie auf Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teile der Software sind.
(4) Die Pflege ist auf die Software beschränkt, die im jeweiligen Pflegeschein bezeichnet ist und auf den im Pflegeschein angegebenen IT-Systemen installiert ist. Die Änderung der Installation und des Installationsorts des IT-Systems ist dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen und im Pflegeschein zu vermerken. Eine Fortsetzung der Pflege am neuen Installationsort kann der Auftragnehmer nur aus wichtigem Grunde verweigern. Zusätzliche Kosten, die durch Änderung des Installationsorts bei der Ausführung der Pflege entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Pflegeschein wird im Zuge der Auftragsbestätigung durch die Parteien angefertigt und dem Auftraggeber übergeben.

§ 4 Wartungsleistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt für die Software Wartungsleistungen zur Behebung von Mängeln, die dem Auftragnehmer in der Software unabhängig von deren Nutzung durch den Auftraggeber bekannt werden, durch die Auslieferung von Patches und Updates.
(2) „Patches“ im Sinne des Vertrags sind Softwarelieferungen, die allein der Beseitigung von aufgetretenen Mängeln dienen.
(3) „Updates“ im Sinne dieses Vertrags sind Programmaktualisierungen. Sie können Programmfehler beheben, die Programmsicherheit oder die Ausführungsgeschwindigkeit erhöhen oder den Funktionsumfang erweitern. Weiterentwicklungen, die zu neuen Versionen der Software führen, sind vom Begriff des Updates nicht erfasst. Neue Versionen der Software können zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird.

§ 5 Mängelbeseitigung

(1) Der Auftragnehmer unterwirft seine Software einer ständigen Qualitätskontrolle. Dennoch kann ein durchgehend fehlerfreier Zustand der Software nicht geleistet und geschuldet werden.
(2) Ziel der Mängelbeseitigung ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der aufgrund Softwareüberlassung gemäß Abschnitt B vereinbarten Funktionalität der Software.
(3) Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber mitgeteilten Mängel an der Software jeweils innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder ihm unverzüglich mitteilen, dass eine solche Beseitigung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und daher nicht durchgeführt wird. Angemessen ist die Frist, innerhalb welcher der Auftragnehmer ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Mängel analysieren und beseitigen kann.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
 
(1) Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen nach dem Vertrag, insbesondere für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber die Software auf der jeweils aktuellen Version einsetzt. Setzt der Kunde nicht die jeweils aktuelle Version der Software ein, ruhen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 4 und § 5.
(2) Weitere Voraussetzung für die Erbringung der vertraglichen Pflegeleistungen ist, dass der Kunde die Software nicht ohne Absprache mit dem Auftragnehmer an einem anderen als dem bei Abschluss dieses Pflegevertrages maßgeblichen Ort und der maßgeblichen Systemumgebung (technische Voraussetzungen) betreibt.


Support

§ 7 Gegenstand der Supportleistungen

(1) Gegenstand der Supportleistungen ist die Bereitstellung von Standard-Supportleistungen (§ 8) und optionalen Supportleistungen (§ 9) für den Kunden, die nicht durch Wartungsleistungen oder Mangelbeseitigung abgedeckt sind.
(2) Ein Support im Zusammenhang mit der Software genutzten Hard- & Software sowie Hosting-Lösungen von Drittanbietern werden vom Auftragnehmer im Rahmen des Softwaresupport/
-pflegevertrags ausdrücklich nicht geschuldet und geleistet, selbst wenn dieser als Vermittler oder Wiederverkäufer solcher Leistungen auftritt.
(3) Die Supportleistungen beziehen sich immer und ausschließlich auf die aufgrund Softwareüberlassung gemäß Abschnitte A oder B vereinbarte Funktionalität der Software bei bestimmungsgemäßer Anwendung in vertraglich vorgesehener Systemumgebung.
(4) Die Pflichten aus dem Softwaresupport/-pflegevertrag gelten nur bei ausschließlicher Wartung der Software durch den Auftragnehmer und der Installation sowie dem Betrieb auf einem Serversystem (Systemvoraussetzungen) in einer mit dem Auftragnehmer abgestimmten Rechenzentrumsumgebung. Serviceleistungen nach einem unbefugten Eingriff des Auftraggebers in den Programmcode der Software sind ausgeschlossen.

§ 8 Standard-Supportleistungen

(1) Der Auftragnehmer stellt als Grundlage für die Supportleistungen sowohl eine dedizierte Hotline-Nummer und eine Service-E-Mail-Adresse gemäß den in § 10 beschriebenen Supportzeiten zur Verfügung.
(2) Der Auftragnehmer wird auf die schriftlich, per E-Mail eingehenden Supportanfragen, Beratungswünsche und Fehlermeldungen in angemessener Zeit antworten. Die Hilfestellungen / Problemlösungen für den Auftraggeber erfolgen immer auf dem schnellsten Weg. Soweit sich aus der Fehlermeldung des Auftraggebers nichts anderes ergibt, wird die Beratung jeweils an die Absenderadresse erfolgen.
(3) Dem Auftraggeber steht zu den definierten Wartungszeiten (§ 10) eine telefonische Hotline zur Verfügung, bei der der Auftraggeber Beratungswünsche und Fehlermeldungen äußern kann. Sofern möglich, wird der Auftraggeber direkt beraten. Ist dies nicht möglich, erfolgt ein Rückruf durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers.

§ 9 Optionale Supportleistungen

Der Auftragnehmer wird auf Anforderung des Auftraggebers einen qualifizierten Mitarbeiter entsenden. Reisekosten und Beratungsleistungen werden dabei gesondert gemäß der gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers mit schriftlichen Honorarvereinbarungen abgerechnet.

§ 10 Supportzeiten

Supportleistungen werden von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr (MEZ) erbracht (Supportzeiten). Samstage, Feiertage in Deutschland bzw. Baden-Württemberg gelten nicht als Supportzeiten, ebenso wie die Zeit vom 23. Dezember bis 06. Januar. Eingehende Probleme, die außerhalb der üblichen Bürozeiten eingehen, werden spätestens mit dem Büro-Betrieb des nächsten Werktags bearbeitet.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird Fehler der Software, nachdem diese im Betrieb aufgefallen sind, unverzüglich dem Auftragnehmer über einen der vereinbarten Kommunikationswege mitteilen.
(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer für die Supportleistungen Daten oder Auskünfte des Auftraggebers benötigt, wird dieser die Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen, zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist jedoch nur dazu verpflichtet, die verfügbaren Daten zur Verfügung zu stellen, oder solche, die er ohne Probleme erlangen kann. Verzüge, aus der Bereitstellung von Daten seitens des Auftraggebers, entbinden den Auftragnehmer von der Leistungserbringungsfrist bis zum Eingang der Informationen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber frühzeitig auf einen solchen Mangel (Zulieferungspflicht) hinweisen.
(3) Soweit der Auftragnehmer für die Behebung von Fehlern des Programmcodes die Mithilfe des Auftraggebers benötigt, ist dieser verpflichtet, ausreichend qualifizierte Mitarbeiter mit der Mitwirkung an der Fehlerhebung zu betrauen.

§ 12 Vertragslaufzeit

(1) Die Leistungen zum Softwaresupport/-pflege werden für die Dauer von mindestens 24 (vierundzwanzig) Monaten vereinbart und verlängern sich um jeweils 12 (zwölf) Monate, falls nicht mit 3-Monatsfrist vor Verlängerung ordentlich gekündigt wird. Die Kündigung nach § 649 BGB ist ausgeschlossen.
(2) Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
(3) Jede vom Auftraggeber neu erworbene CONEXO User-Lizenz der Software, die während der Gültigkeit des Softwaresupport/-pflegevertrags automatisch den zugrundeliegenden Lizenzbestand ergänzt, wird im Hinblick auf Laufzeiten und Kündigungsfristen des Softwaresupport/-pflegevertrags so behandelt, als ob sie stichtagsgleich erworben worden ist.
(4) Eine Kündigung des Softwaresupport/-pflegevertrags ist nur ganzheitlich für alle auf den Auftraggeber ausgestellten Lizenzen möglich.
(5) Eine Rückabwicklung, Aufhebung oder ähnliche Umgestaltung des Software-Überlassungs-vertrages über die diesen Softwaresupport/-pflegeleistungen zugrundeliegenden Lizenzen lässt den Bestand des Softwaresupport/-pflegevertrags zunächst unberührt. In einem solchen Fall endet der Softwaresupport/ -pflegevertrag zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem sich der Auftraggeber durch ordentliche Kündigung von dem Vertrag lösen kann. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Beendigung des Software-Überlassungsvertrages gilt jedoch nicht schon allein als wichtiger Grund.

§ 13 Vergütung

Die jährliche Gebühr für die hier geregelten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

§ 14 Haftung

(1) Jeder Vertragspartner haftet unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jeder Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Sicherung der Daten des Auftraggebers.
(3) Die in Abs. (1) und (2) genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf:
1.    Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen
2.    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
3.    der Übernahme einer Garantie
4.    für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

§ 15 Nichtverfügbarkeit der Leistung

Sofern der Auftragnehmer verbindliche Leistungsvereinbarungen oder -fristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet. Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere (i) Fälle höherer Gewalt („Force Majeure“) oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Auftragnehmer nicht vorhersehbare und außerhalb der zumutbaren Kontrolle liegende Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen jeder Art wie Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Vulkanausbruch; Pandemie; Epidemien; Seuchen; Krieg; kriegerische oder terroristische Akte; Aufstände; Unruhen; ziviler oder nationaler Notstand; Regierungshandlungen; Streiks; rechtmäßige Aussperrungen; nachhaltige Verkehrsstörungen wie Sperrung der Verkehrswege; behördliche Maßnahmen; Exportbeschränkungen oder -verbote; längerer Ausfall von Informationssystemen oder Energie; unverschuldete Betriebsstörungen) oder (ii) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde oder (iii) beim Zulieferer ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung vorliegt.

§ 16 Form

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung der Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind zumindest in Textform zu verfassen.

§ 17 Rechtswahl, Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus ihrem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen handelt, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, ergeben, wenn möglich, durch Verhandlungen und in gutem Glauben von den Parteien gütlich beigelegt. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist die Hauptstadt des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Geschäftssitz hat. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Ein Schiedsspruch ist für jede Partei endgültig und bindend. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig. Geht das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren über, findet dies vor dem ordentlichen Gericht am Geschäftssitz des Auftragnehmers statt.


D. Erwerb von Hardware

§ 1 Allgemeines

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge der inevvo solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend: Verkäufer) bei Verkauf von Hardwareprodukten im Verhältnis zum Besteller.
(2) Die Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten gegenüber dem Verkäufer somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Vertragsgegenstand/-schluss

(1) Gegenstand des Vertrags ist die vom Besteller gemäß Bestellung und in der jeweiligen Auftragsbestätigung des Verkäufers näher bezeichnete Hardware (im Folgenden „Hardware“), wie bspw. der CONEXO-Pen oder ein mobiles Endgerät.
(2)  Angebote des Verkäufers erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden, an denen Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten werden. Die Bestellung des Bestellers gilt als verbindliches Angebot. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.

§ 3 Preise

(1) Preisangaben verstehen sich sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, ab dem benannten Lieferwerk, ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Absatz 1) trägt der Besteller die Transportkosten ab dem benannten Lieferwerk und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Lieferzeit, Nichtverfügbarkeit der Leistung

(1) Die Lieferung erfolgt ab dem benannten Lieferwerk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes wöchentlich, höchstens jedoch 10 % des Bestellwerts, beginnend mit dem Lieferdatum bzw. – mangels eines Lieferdatums – mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Nicht eingehaltene Lieferzeiten berechtigen zur Geltendmachung von Rechten zudem erst nach angemessener, mindestens 21 Werktage betragender Nachfrist.  
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bestellers führt.
(6) Sofern der Verkäufer verbindliche Liefer- bzw. Leistungsvereinbarungen oder -fristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Besteller hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer- bzw. Leistungsfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer- bzw. Leistungsfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich erstattet. Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere (i) Fälle höherer Gewalt („Force Majeure“) oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Verkäufer nicht vorhersehbare und außerhalb der zumutbaren Kontrolle liegende Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen jeder Art wie Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Vulkanausbruch; Pandemie; Epidemien; Seuchen; Krieg; kriegerische oder terroristische Akte; Aufstände; Unruhen; ziviler oder nationaler Notstand; Regierungshandlungen; Streiks; rechtmäßige Aussperrungen; nachhaltige Verkehrsstörungen wie Sperrung der Verkehrswege; behördliche Maßnahmen; Exportbeschränkungen oder -verbote; längerer Ausfall von Informationssystemen oder Energie; unverschuldete Betriebsstörungen) oder (ii) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde oder (iii) beim Zulieferer ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung vorliegt.
(7) Die Rechte des Bestellers gem. § 9 dieser Bedingungen und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Leistungsbeschreibung

Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind die Angaben in der Auftragsbestätigung. Angaben zum Verwendungszweck geben nur dann die vertraglich geschuldete Beschaffenheit vor, wenn der Verkäufer die Verwendung schriftlich bestätigt. Der Verkäufer arbeitet grundsätzlich nach den für die Europäische Union geltenden Standards; sollten davon abweichende Standards zur Anwendung kommen, muss der Besteller darauf vor Vertragsabschluss hinweisen. Außerhalb des Europäischen Gemeinschaftsgebiets ist es Sache des Bestellers, für die Einhaltung der jeweils einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben Sorge zu tragen; etwaig dadurch verursachte Kosten insbesondere notwendigen Prüfungen oder Zertifizierungen gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 6 Zahlung, Fälligkeit des Kaufpreises

(1) Die Zahlung hat grundsätzlich durch Banküberweisung zu erfolgen. Die Abrechnung erfolgt in EURO, Währungsrisiken gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. Ziffer 8.5 Satz 2 dieser Bedingungen unberührt.
(2) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. Der Verkäufer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug.
(3) Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Weitere Lieferungen bzw. Bereitstellungen, auch bei bereits zugesagtem Liefertermin, dürfen bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis zurückgehalten werden, ohne dass dem Besteller dadurch ein Schadensersatzanspruch irgendwelcher Art entsteht.
(5) Zahlungen werden in der Reihenfolge, die § 366 Abs. 2 BGB vorsieht, auf mehrere, bestehende Forderungen angerechnet; eine abweichende Tilgungsbestimmung des Bestellers ist unwirksam. Eventuell vereinbarte Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn zum Zeitpunkt des Geldeingangs keine anderen Rechnungen zur Zahlung fällig waren.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Besteller sämtliche, auch künftige Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen), insbesondere einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat.
(2) Der Besteller darf die Liefergegenstände bzw. das Werk vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. der fälligen Vergütung, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
(4) Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung schon hiermit an.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 7, Absatz 3 geltend gemacht wurde. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.  
(6) Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(7) Der Besteller hat unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Waren erfolgen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen. Auch Pfändungen von abgetretenen Forderungen sind sofort schriftlich anzuzeigen; der Besteller hat auf die Forderungsinhaberschaft hinzuweisen. Sofern der Dritte die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten des Verkäufers nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.
(8) Erfordert das anwendbare Recht zur Durchsetzung der vorstehenden Rechte formale Schritte wie z.B. eine Registrierung der Liefergegenstände, ist der Besteller verpflichtet, darauf hinzuweisen und daran mitzuwirken. Sollten einzelnen Regelungen des Eigentumsvorbehaltes nach dem anwendbaren Recht unwirksam sein, so gilt eine nach dem anwendbaren Recht zulässige, dem nahekommende Regelung als vereinbart.

§ 8 Mängelgewährleistung

(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ebenso unberührt bleiben die Ansprüche aus Lieferantenregress nach § 445a BGB. Ansprüche aus Lieferantenregress (unabhängig davon, ob eine Endlieferung an einen Verbraucher erfolgt) sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Verkäufer (insbesondere in Katalogen oder auf seiner Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB bzw. § 633 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.
(3) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge einer Teillieferung gilt nicht zugleich auch als Rüge der gesamten Lieferung, auch wenn das gerügte Produkt im selben Fertigungslos gefertigt wurde. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(4) Ist die gelieferte Sache bzw. das bereitgestellte Werk mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bzw. die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bzw. der Vergütung zurückzubehalten.
(6) Der Besteller hat die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder einem für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzender, angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(8) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Lieferantenregress ist auf zweiundsechzig (62) Monate nach Lieferung der Ware an den Besteller beschränkt.
(9) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

(1) Jeder Vertragspartner haftet unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jeder Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
(2) Die in Abs. (1) genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf:
1.    Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen
2.    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
3.    der Übernahme einer Garantie
4.    für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

§ 10 Form

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung der Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind zumindest in Textform zu verfassen.

§ 11 Rechtswahl, Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus ihrem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschlus des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen handelt, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, ergeben, wenn möglich, durch Verhandlungen und in gutem Glauben von den Parteien gütlich beigelegt. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer ist. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die Streitigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist die Hauptstadt des Landes, in dem der Besteller seinen Geschäftssitz hat. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Ein Schiedsspruch ist für jede Partei endgültig und bindend. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig. Geht das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren über, findet dies vor dem ordentlichen Gericht am Geschäftssitz des Verkäufers statt.

Stand: Juli 2023

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